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Wann berechtigt ein Mangel zum Rücktritt? (24.11.2014)

Gesetz schützt bei Unerheblichkeit

Im deutschen Recht sind Verträge bei Mängeln vergleichsweise leicht durch Rücktritt aufzulösen. „Das UN-Kaufrecht schützt Verträge wesentlich länger“, erklärt Oliver Dittmann. Doch auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine Regelung, um Vertragsrücktritten bei Banalitäten vorzubeugen. §323 Absatz 5 Satz 2 verhindert einen Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen. Unklar war bisher nur, wann eine solche Unerheblichkeit vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung eine klare Grenze festgelegt. Dabei kommt es – anders als zum Beispiel im UN-Kaufrecht und in vielen Standardverträgen – auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht etwa auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass von einer Unerheblichkeit des Mangels auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung höchstens fünf Prozent des Vertragswertes ausmachen. Erst über diesem Wert ist also im Zweifel ein Rücktritt rechtgemäß. Im entschiedenen Fall ging es zwar um einen Kaufvertrag über ein Auto. Die Entscheidung lässt sich aber auf andere Schuldverträge, auch auf den Werkvertrag, übertragen.

Liegen die Kosten der Mängelbeseitigung unter fünf Prozent des Vertragswertes, so kann der Mangel ausnahmsweise trotzdem erheblich sein. Ein Indiz für die Erheblichkeit ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. Wird durch den Mangel eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten, so darf man davon ausgehen, dass dieser Mangel erheblich ist und zum Rücktritt berechtigt.

Fazit: Eine Schwelle von fünf Prozent für den Rücktritt. Rücktritt bei Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarungen selbst unter dieser Schwelle. Dem Maschinen- und Anlagenbauer wird bei dieser Rechtslage schwindlig. Schließlich sind in den üblichen, umfangreichen technischen Beschreibungen eine Vielzahl an Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten. Es ist daher unerlässlich, im Vertrag eine klare und abschließende Regelung der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln aufzunehmen. Ein Rücktritt ist dabei (ähnlich wie im UN-Kaufrecht) daran zu knüpfen, dass die Funktionalität der Sache derart eingeschränkt ist, dass der Auftraggeber um den wesentlichen Vertragsnutzen gebracht ist.

Weitere Informationen: BGH VIII ZR 94/13

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Oliver Dittmann
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