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Kündigung im Krankheitsfalle birgt juristische Stolperfallen (20.04.2017)

Langzeitkranke können erhebliche Kosten verursachen – auf Formalien achten. Die Zahl der Krankheitstage nimmt in Deutschland seit einigen Jahren wieder kontinuierlich zu. Gerade für kleine Unternehmen kann das zum Problem werden. Auch wenn die Krankenkasse die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen übernimmt, so verfällt der Urlaubsanspruch erst nach längerer Zeit. Zusätzlich entsteht der Urlaub für jedes Jahr im vollen Umfang. Auch die Betriebszugehörigkeit läuft weiter. Das kann in der Folge erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Deshalb hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt zu kündigen, wenn dieser wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. „Leider wird diese Entscheidung meist emotional und ohne anwaltliche Beratung getroffen“, ist die Erfahrung von Anne-Marie Hermann. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht weist darauf hin, dass die krankheitsbedingte Kündigung ein sehr vielschichtiges Thema ist. „Es gehört zu den komplexen Kündigungsmöglichkeiten, denn es gibt einige Stolperfallen.“ Dazu gehört das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Im Falle der Erkrankung eines Mitarbeiters, die in einem Jahr länger als sechs Wochen andauert (ununterbrochene oder wiederholte kurzfristige Erkrankungen), wollte der Gesetzgeber, dass der Arbeitgeber vor diesem letzten Schritt versucht, mögliche Ursachen für die Erkrankung auszuschließen, so dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber unglücklich in das neunte Sozialgesetzbuch aufgenommen, das eigentlich die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt. Es gilt jedoch für jeden Arbeitgeber – auch unabhängig davon, wie viel Arbeitnehmer er beschäftigt.

„Ohne ein betriebliches Eingliederungsmanage-ment muss man sich quasi freikaufen“, so die Fach-anwältin für Arbeitsrecht, und meint damit, dass man bei einem rechtlichen Vergleich eine höhere Abfindung zahlen muss. Deshalb sollte man in so einem Fall in einem noch frühen Stadium einen Anwalt einschalten.

BEM als Chance nutzen
Im Fall einer juristischen Auseinandersetzung ist das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Hürde, es kann aber auch eine Chance sein und eine Kündigung tatsächlich vermeiden. Anne-Marie Hermann kennt einen Fall eines Mandanten aus der Produktion, wo es einen hohen Krankenstand bei den weiblichen Beschäftigten am Fließband gab. Durch das BEM stellte sich heraus, dass durch die kalten Metallstützen die Frauen leichter unterkühlten und erkrankten. Durch ein paar Kissen konnte der Krankenstand gesenkt werden – kostengünstig und ganz ohne Kündigung. Die Fachanwältin kennt so etwas auch aus dem Bürobereich, wo durch Optimierung des Arbeitsplatzes typische Krankheiten gelindert werden konnten. Daher sollten Arbeitgeber eine solche Chance kennen und nutzen.

Anne-Marie Hermann
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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anne-marie.hermann@lhp.de | www.lhp.de